Gefühl, Vermutung oder Wissen, Schaden an Körper oder / und Seele anderer Menschen angerichtet zu haben trotz Handlungsalternativen

Ist eine Strafrechtsvorschrift tatbestandsmäßig und rechtswidrig verwirklicht, so ist weiter zu prüfen, ob der Täter auch schuldhaft gehandelt hat. Schuldhaft ist eine Handlung dann, wenn sie vorwerfbar ist.

  • Unter Vorsatz ist die bewusste und gewollte Verwirklichung des Tatbestandes ( Herbeiführung einer strafbaren Handlung ) zu verstehen.
  • Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen. Unbewusst fahrlässig handelt,wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer acht lässt und infolgedessen die Tatsbestandsverwirklichung nicht voraussieht. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit der Tatsbestandsverwirklichung, ist zwar nicht mit ihr einverstanden, handelt aber entgegen seiner Einsicht pflichtwidrig.

Ein fahrlässiges Handeln wird nur unter Strafe gestellt, wenn es das Gesetzt ausdrücklich vorsieht.

  • Sachbeschädigung, hier ist nur die vorsätzliche Begehungsform unter Strafe gestellt.
  • Hingegen führt bei der Körperverletzung sowohl die vorsätzliche ::und fahrlässige Begehung zur Strafe. z.B. kann Fahrlässigkeit in der Falschbehandlung eines Patienten liegen.