Beweislastumkehr

Aus Familienwortschatz
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Einer der wenigen juristischen Spezialausdrücke, die Pflegekräfte kennen sollten: Beweislastumkehr.

In Fällen lückenhafter Dokumentation kann die Beweispflicht im zivilrechtlichen Verfahren wegen Schadensersatz für den (klagenden) Patienten zur vollständigen Beweislastumkehr führen.

Im Zivilprozess muss normalerweise der Kläger beweisen, wodurch und welcher Schaden ihm/ihr entstanden ist. Anders bei mangelnder Sorgfalt, die sich in Lücken des schriftlichen Behandlungsdokuments ausdrückt. Dann muss nicht mehr die Patientin/der Patient den Behandlungsfehler nachweisen, sondern vom Arzt, vom Heim oder vom Krankenhaus muss nachgewiesen werden, dass keine Behandlungsfehler vorliegen. Das kann z. B. durch Zeugen geschehen. Wird aber meist durch Erinnungslücken sehr schwer fallen.

Gelingt dieser Beweis nicht oder ist nicht mehr möglich wird vom Gericht unterstellt, dass der Vorwurf des Klägers berechtigt ist.

Durch diese Änderung der Beweislastregelung soll im Prozess eine gerechtere Lastenverteilung erreicht werden. Da die Behandelnden es in der Hand hatten, rechtzeitig für brauchbare Behandlungs-Unterlagen zu sorgen, sollen später auch sie selbst und nicht der Patient den Nachteil der fehlerhaften Unterlassungen tragen. Natürlich dienen die Dokumentationen vor allem dem Fortgang der Behandlung - nicht vorrangig als künftiger Beweis. Das wissen und respektieren die Gerichte.

Für die Pflegedokumentation ergibt sich im Kern nichts Neues: sie soll jederzeit komplett nachvollziehbar machen, warum was geschehen ist.

Es kann im einzelnen Prozess durchaus strittig werden, was komplett dabei bedeutet. Bisher haben die RichertInnen aber noch nie überzogene Anforderungen an die Dokumentation der Behandlung gestellt. Dass "vorsichtshalber" zuviel dokumentiert wird, ist daher eher eine Schutzbehauptung von Pflegenden, die eigentlich gar nicht oder nur sehr lückenhaft dokumentieren wollen.


Weiteres evtl. in der ZPO - Zivilprozessordnung.


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