Heimgesetz

Aus Familienwortschatz
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Das Heimgesetz, Abkürzung HeimG, betrifft die Rechtsstellung der HeimkundInnen, die Änderung der Gewerbeordnung hierzu und die staatliche Aufsicht über die Heime. Insbesondere soll die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der BewohnerInnen im Heim gewahrt werden.

Ursprüngliches Gesetz von 7.8.74 (zur Zeit in der Fassung von 23. April 1990 - BGBI. I S. 763; i d F 26.5.94 - zuletzt geändert 5. November 2001 i. d. F. des OLGVertrÄndG vom 23.7.2002.

Das Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Die Unterbringung umfaßt neben der Überlassung der Unterkunft die Verpflegung und Betreuung. Zum Bspl: Pflegeheim, Altenheim.

Es besteht aus 26 Paragraphen.

Aufbau

  • § 1-2 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
  • § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen dazu
  • § 4-5 Beratung und Heimvertrag
  • § 6-9 Anpassungspflicht, Erhöhung des Entgelts, Vertragsdauer, Abweichende Vereinbarungen
  • § 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (Heimmitwirkungsverordnung)
  • § 11-14 Anforderungen an den Betrieb eines Heims, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger und Beschäftigte
  • § 15-17 Überwachung (Heimaufsicht etc.)
  • § 18-19 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung, Untersagung
  • § 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Berichte auf Bundesebene
  • § 23-25a Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes, Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, Fortgeltung von Rechtsverordnungen, Erprobungsregelungen (d. h. Ausnahmen bei neuartigen Versuchen auf höchstens vier Jahre befristet),
  • § 26 Übergangsvorschriften

Die letzten Veränderungen im Heimgesetz

Sie betrafen vor allem drei Bereiche:

  1. Verbesserung der Rechtsstellung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
    • Erhöhung der Transparenz der Heimverträge: Entgelte für die verschiedenen Leistungen müssen gesondert angegeben werden.
    • Entgelterhöhungen müssen vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt und begründet werden.
    • Eine Differenzierung der Entgelte nach Kostenträgern ist unzulässig. Von einer selbstzahlenden HeimbewohnerIn darf für die gleiche Leistung kein höheres Entgelt als von anderen HeimbewohnerInnen verlangt werden.
    • Die Frist für die Kündigung durch Heimbewohnerinnen und Heimbewohner wird verkürzt: Es kann bis zum dritten Werktag des Monats zu Ende desselben Monats gekündigt werden (bisher: zum Ende des folgenden Monats).
    • Die Zahlungspflicht endet mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Mietbestandteile sind maximal bis zu 2 Wochen über den Tod hinaus möglich. (Bisher war die volle Zahlungspflicht der Erben bis zu zwei Monate nach dem Tod möglich).
  2. Verbesserung der Eingriffsmöglichkeiten der Heimaufsicht
    • Die Heimaufsicht prüft jedes Heim grundsätzlich mindestens einmal im Jahr. Sie kann in größeren Abständen prüfen, wenn Zertifikate unabhängiger Sachverständiger vorliegen.
    • Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen.
    • Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bilden Heimaufsicht, MDK, Pflegekassen und Sozialhilfeträger Arbeitsgemeinschaften, in denen sie ihre Arbeit soweit wie möglich miteinander abstimmen.
  3. Herstellung von mehr Öffentlichkeit
    • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet alle vier Jahre über die Situation der Heime und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.
    • Die Heimaufsichten erstellen alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.

aktuelle Veränderungen im Heimgesetz

Bundestag und Bundesrat haben 16./17. Oktober 2003 eine gemeinsame Kommission mit dem Ziel eingesetzt, die bundesstaatliche Ordnung zu "modernisieren". Auf der Grundlage der Vorarbeiten der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung hat sich die große Koalition im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 auf eine im Konsens mit den Ländern entwickelte Föderalismusreform geeinigt.

Im Rahmen dieser am 01.September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform wurde der Rechtsbereich zu dem auch das Heimgesetz gehört, in den Verantwortungsbereich der Länder gelegt. Seitdem arbeiten die Bundesländer daran, sich ein dem Heimgesetz entsprechendes jeweiliges Landesrecht zu geben. Dies geschieht vor allem im Zuständigkeitsbereich der Sozialministerien der Länder.

Einzelne Landesheimgesetze (Links)

Hauptartikel: Heimrecht — Übersicht zu den Landesgesetzen


  • Das Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG; Umfang § 1 — 28) vom 10. Juni 2008, Gültig ab 01.07.2008. Stand (letzte berücksichtigte Änderung): mehrfach geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2010 (BW-GBl. S. 404, Fundstelle online)

Heimvertragsrecht bleibt beim Bund

Das neue Heimvertragsrecht passierte 2009 den Bundesrat. Sind dadurch teilweise einzelne Landesheimgesetze oder einzelne Bestimmungen darin verfassungswidrig?

In seiner Sitzung vom 10.07.2009 wurde es noch einmal spannend. Soll der Bund für das Heimvertragsrecht zuständig bleiben? Oder war dieser Rechtsbereich mit der Föderalismusreform auf die Länder übergegangen? Die meisten Länder waren der Auffassung, dass dessen Regelung Aufgabe des Bundes bleibt. Denn es geht letztlich um einen Vertrag, das ist Zivilrecht und damit eine klassische Bundesangelegenheit. Einige Länder – allen voran Baden-Württemberg und Hessen – haben sich mit Händen und Füßen gegen die Verabschiedung des neuen Heimvertragsrechts gewehrt. Sie unterlagen aber. Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) wird nun zum 1. Oktober 2009 kommen.

Vier ergänzende Verordnungen

Aufgrund dieses Gesetzes und dazu wurden ergänzend 4 Verordnungen erlassen:

  • Die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) seit 1. Oktober 1993 - erstens zu den Eignungsvoraussetzungen für HeimleiterInnen und Pflegedienstleitungen, zweitens zum Zahlenverhältnis von Fach- zu Hilfskräften und drittens zur Verpflichtung für Heimträger, ihren Mitarbeitern Fort- (und Weiter-)bildung zu ermöglichen.
  • Die Heimmitwirkungsverordnung (Abkürzung HeimmitwV; 1976) regelt Heimbeirat und Heimfürsprecher.
  • Die Heimbauverordnung (BauV' 27.1.1978) über bauliche Mindestanforderungen an jedes Heim.
  • Heimsicherungsverordnung (1978) über die Entgegennahme von Geldleistungen und die Absicherung geleisteter Vorauszahlungen (Kaution etc.).

Literatur

  • Donald Ilte: Die Nachfolgeregelungen des Heimgesetzes: Was die neuen Ländergesetze hinsichtlich neuer Wohnformen vorsehen. In: ProAlter - Heft 4, 22. Dezember 2008, Seite 40-45
  • Alexander Froese, Gunnar Michelchen: Handbuch Soziale Pflegeversicherung - Heimrecht, Praxiskommentar, Loseblattwerk. AOK-Verlag GmbH, Remagen, 2009. 900 Seiten, 1 CD-ROM. ISBN 978-3-553-38680-7

Siehe auch

Heimmarkt, Kundenorientierung, Heimskandale, Betreutes Wohnen, Altenwohnheim, Altenheim, Altenpflegeheim, Heimträger, Pflegeversicherungsgesetz, Pflegequalitätssicherungsgesetz

Weblinks