Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein

Aus Familienwortschatz
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Das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) Schleswig-Holstein regelt die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen darüber hinaus und die Betreuung in Kindertagespflege. Die Förderung erfolgt regelmäßig, ganztags oder für einen Teil des Tages. Zu den Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesstättengesetz in Schleswig-Holstein gehören Kindertagesstätten und kindergartenähnliche Einrichtungen.